Kann ich selbst bauliche Veränderungen an einem Druckregler vornehmen?
Druckregler für Flüssiggasanlagen sind sicherheitsrelevante Bauteile. Selbst vorgenommene Änderungen der Leistungswerte sind nicht zulässig. Weiterlesen
Druckregler für Flüssiggasanlagen sind sicherheitsrelevante Bauteile. Selbst vorgenommene Änderungen der Leistungswerte sind nicht zulässig. Weiterlesen
Wenn das OPSO (SAV) am Druckregler in einer Flüssiggasanlage angesprochen hat, kann man es relativ simpel wieder entriegeln. Wichtig ist es, vorher die Ursache für das Ansprechen der Sicherheitseinrichtung zu kennen und zu beheben. Weiterlesen
Grundsätzlich gelten die Austauschfristen auch für funktionierende Geräte, egal ob der Druckregler zum Beispiel im Caravan, Haushalt oder Gewerbe verbaut ist. Weiterlesen
Die Schlauchleitungen von GOK (orangenes Schlauchmaterial) sind nicht geeignet, um Flüssigphase aus einer Gasflasche zu entnehmen. Weiterlesen
Die Anschlüsse für Druckregler an Flüssiggasflaschen sind in den europäischen Normen EN 16129 Anhang G und EN 15202 definiert. Weiterlesen
Platzmangel im Flaschenschrank? Schwer zu erreichende Installationsposition in der Flüssiggasleitung? Da ist es wichtig, dass der Druckregler nicht zu lang ist. Weiterlesen
Vorab: Eine Printversion der Montage- und Bedienungsanleitung liefern wir zusammen mit dem Produkt. Falls Sie diese verlegt haben, gibt es eine schnelle Lösung. Weiterlesen
Für Flüssiggasanlagen gibt es je nach Einsatzzweck unterschiedliche technische Regelwerke. Diese beinhalten Austauschfristen für Komponenten wie Druckregler und Schlauchleitungen. GOK sagt Ihnen, wann Sie tauschen müssen.
Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Der maximal zulässige Betriebsdruck ist abhängig von einer Reihe von Faktoren. Weiterlesen
Die meisten Anlagen im Flüssiggasbereich arbeiten mit der Gasphase des Mediums Propan. In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass sich das Flüssiggas nach der Entnahme aus der Flasche wieder rückverflüssigt. Weiterlesen
Hinweis technische Anlage
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.
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