Was ändert sich 2023 für die Verwendung von Flüssiggas im Gewerbe?
Ende 2022 veröffentlichte die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.) die branchenübergreifende DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“. Das hat insbesondere für Gewerbetreibende aller Branchen Auswirkungen, die Flüssiggas zu Brennzwecken im beruflichen Alltag nutzen. Wir beschreiben in diesem Artikel Details zur neuen Regel, was überhaupt neu ist und welche alten Regelwerke abgelöst werden.
Eines gleich vorneweg: Wie schon kurz erwähnt, hat die neue DGUV-Regel 110-010 nur Relevanz für das Gewerbe. Wer also privat einen Gasgrill oder ein Gasherd betreibt, ist von dieser Regelung nicht betroffen.
Was aber genau gilt als Gewerbe? Als Gewerbetreibende gelten alldiejenigen, die einen kommerziellen Zweck verfolgen. Das sind natürlich Firmen, die Flüssiggas im beruflichen Alltag einsetzen; das sind aber auch beispielsweise Vereine, die Essen verkaufen, das auf dem Gasgrill zubereitet wurde.
Was ist die DGUV 110-010?
Die DGUV 110-010 ist ein praxisorientiertes Regelwerk, das im Prinzip den Arbeitsschutz für all jene erhöhen soll, die im beruflichen Alltag Flüssiggas verwenden. Die Regel basiert auf staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie zum Beispiel der Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften oder Normen.
Für wen gilt die DGUV 110-010?
Ganz konkret wendet sich die DGUV 110-010 an Unternehmerinnen und Unternehmer, die in erster Linie für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden verantwortlich sind. Darüber hinaus ist das Regelwerk freilich auch für Personal- und Betriebsrat, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Sicherheitsbeauftragte relevant.
Last but not least: Aufgrund der Praxisnähe ist die Regel sicher auch ein guter Leitfaden für Errichter und Prüfer von Flüssiggasanlagen, Vertreter staatlicher Aufsichtsbehörden oder Versicherungen.
Was ist neu in der DGUV 110-010?
Alle Neuigkeiten können wir hier nicht beschreiben, weshalb wir uns auf einige wesentliche Punkte konzentrieren.
- Druckregler und Schlauchleitungen müssen nun nach zehn Jahren zwingend getauscht werden; vormals waren es acht Jahre. Es gilt das Herstelldatum von Druckregler bzw. Schlauchleitung (siehe 5.1.16 Instandhaltung).
- Die Option, dass nach der angenommenen Lebensdauer eine nicht näher definierte „befähigte Person“ die Beschaffenheit der Anlage bzw. der Komponenten prüft und unter Umständen zur weiteren Verwendung freigibt, existiert nicht mehr.
- Die Rohrleitung einer Niederdruckanlage muss über eine Sicherheitseinrichtung verfügen, die den Gasdurchfluss sperrt, wenn zum Beispiel in Folge einer mechanischen Beschädigung der Leitung, Gas austritt. Diese Absicherung kann über die Sicherheitseinrichtung UPSO als integralen Bestandteil einer Behälterregler-Kombination erfolgen oder über einen Gasströmungswächter.
- Die Verwendung selbst eingebundener Schlauchleitungen mit Schlauchtüllen und Schlauchklemmen ist verboten. Weiterhin erlaubt sind natürlich vom Hersteller konfektionierte Schlauchleitungen mit beispielsweise Überwurfmutter, Schneidringverschraubung oder Rohrstutzen.
- Die DGUV 110-010 gibt nun eine sogenannte „Aufstellungspriorität“ für Flüssiggasflaschen vor. Wenn möglich müssen Flüssiggasflaschen immer im Freien und gegen Zugriff geschützt z. B. in einem Flaschenschrank aufgestellt sein (Prio 1). Das ist die zu bevorzugende Option. Sollte eine Aufstellung im Freien nicht möglich sein, kann man die Aufstellung in einem separaten Flaschenaufstellraum (Prio 2) vornehmen. Sind weder Prio 1 noch Prio 2 mögliche Optionen, muss dies in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden. Nur in diesem Fall dürfen maximal zwei Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 16 kg im Arbeitsraum aufgestellt werden. Zu allen Aufstellarten hält die DGUV 110-010 weitere Hinweise und Empfehlungen parat. Lesen Sie diese genau!
Welche Regelwerke löst die DGUV 110-010 ab?
Kurz und knapp: Die DGUV 110-010 löst die bisher geltende DGUV V79 ab, hat aber natürlich viele Elemente aus dieser Vorschrift übernommen. Zudem wurde die ASI 8.04 der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) zurückgezogen.