Ab welchem Rauminhalt eines Öltanks ist ein Grenzwertgeber vorgeschrieben?
Bei Betreibern von Ölfeuerungsanlagen kann es zu Unklarheiten bei dieser Frage kommen, je nachdem auf welche Technische Regel sie sich beziehen. GOK sagt Ihnen, ab welchem Rauminhalt der Grenzwertgeber Pflicht ist und berichtet über die Änderungen im August 2017 durch das Inkrafttreten der AwSV.
Wer sich den technischen Regelwerken für Ölfeuerungsanlagen widmet, wird schon einmal auf folgenden Widerspruch gestoßen sein. Ein Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und die Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖl) stimmen in Bezug auf die Pflicht von Grenzwertgebern nicht überein.
1.250 vs. 1.000 Liter
Das Arbeitsblatt DWA-A 791-1 sagt, dass der Grenzwertgeber (Bild) bei einzelnen Öltanks und Öllageranlagen mit einem Rauminhalt ab 1.250 Litern Pflicht ist. Diese Anforderung basiert auf dem Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Die Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖl 2.0) hingegen sagen unter Abschnitt 3.4.7 – konform mit den bisherigen Anlagenverordnungen der Bundesländer (VAwS) -, dass der Grenzwertgeber als Sicherheitseinrichtung gegenüber Überfüllen in Öltanks und Öllageranlagen muss, sobald der Rauminhalt 1.000 Liter übersteigt.
Korrekter Rauminhalt?
Was ist nun korrekt? Ist der Grenzwertgeber in neuen Ölfeuerungsanlagen ab 1.000 oder 1.250 Litern Rauminhalt Pflicht?
Seit 01. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie löst die bisherigen 16 länderspezifischen Vorschriften ab. Aus deren § 23 resultiert, dass die Pflicht für den Grenzwertgeber erst ab einem Rauminhalt des Öltanks von 1.250 Litern gilt.
Unstimmigkeit in Regularien
Das Arbeitsblatt DWA 791-1 (TRwS 791-1) konkretisiert die AwSV in technischer Hinsicht. Es schreibt den Grenzwertgeber erst ab dem gleichen Tankvolumen vor. Die Unstimmigkeit zwischen TRwS und TRÖl wird bei nächster Neuauflage der TRÖl, dann die 2.1, ausgeglichen.