Wie gebe ich eine Schadstofferklärung an GOK ab?
Ende 2013 haben wir erstmals von all unseren Lieferanten eine Schadstofferklärung eingeholt. Eckpunkte sind Stellungnahmen zu den Richtlinien RoHS und ELV beziehungsweise zur Verordnung REACH.
Warum machen wir das?
Immer wieder ändern sich Richtlinien, der Gesetzgeber definiert neue Schadstoffbeschränkungen oder Ausnahmeregelungen laufen aus. All das sind Gründe, warum es besser ist, ein System zu haben, als auf jede Änderung mit Einzelfallmaßnahmen in Aktionismus zu verfallen. Die Schadstofferklärungen von Lieferanten sind die Basis für ein solches System. Darin teilen uns die Zulieferer mit, ob Ihre Artikel die stofflichen Beschränkungen einhalten.
Unsere Produkte sollen keine als gefährlich deklarierten Stoffe enthalten und unsere Kunden sicher sein, dass die GOK-Erzeugnisse den geltenden Richtlinien und Gesetzen entsprechen. Bei der Vielzahl unserer Artikel können wir das auf Dauer nur einhalten, wenn wir systematisch vorgehen. Deshalb haben wir in einem Projekt mit dem Fraunhofer Institut für Produktionstechnik und Automatisierung ein Schadstoffmanagement-System erarbeitet.
Welche Richtlinien deckt die Schadstofferklärung ab?
Bislang fragen wir bei unseren Lieferanten drei Richtlinien beziehungsweise Verordnungen ab. Das sind im Einzelnen:
- Restriction of Hazardous Substances (RoHS) 2011/65/EU
- End of Life Vehicles Directive (ELV) 2000/53/EG
- Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) Nr.1907/2006
Wie sieht die Schadstofferklärung aus?
Der Lieferant erhält von uns eine Liste mit Artikeln, die GOK bei ihm bezieht. Dort sind auch die Informationen abgedruckt, sofern uns schon welche vorliegen. Fehlende Informationen kann der Lieferant in der Liste ergänzen.
Muss der Lieferant alles ausfüllen, auch wenn ihn die Richtlinien nicht betreffen?
Das ist wünschenswert! Ein Beispiel: GOK bezieht von einem Lieferanten ein rein mechanisches Teil. Im Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie sind allerdings ausschließlich elektrische und elektronische Geräte definiert. Folge: Der Lieferant kann keine Konformität bescheinigen, da er kein elektrisches oder elektronisches Gerät liefert.
Allerdings kann es sein, dass GOK den Artikel als Baugruppe für ein elektrisches oder elektronisches Produkt nimmt. GOK muss dann die Konformität mit der RoHS-Richtlinie deklarieren. Das ist aber nur möglich, wenn der Lieferant – auch wenn es sich nur um ein mechanisches Teil handelt – vorher erklärt hat, dass die Schadstoffgrenzwerte der RoHS-Richtlinie nicht überschritten werden.
Tipp für RoHS und ELV: Oftmals bestätigen uns Lieferanten, dass sie die Grenzwerte der RoHS-Richtlinie einhalten, allerdings nicht in den Geltungsbereich der ELV fallen würden. Das kann durchaus sein, allerdings verhält es sich hier wieder wie in dem vorher genannten Beispiel. Und wer die Grenzwerte der RoHS-Richtlinie einhält, kann das auch bei der ELV-Richtlinie. Denn die jeweils beschränkten Schadstoffe sind bei RoHS und ELV nahezu gleich (Quecksilber, sechswertiges Chrom, Blei und Cadmium). Einzig in der RoHS sind zwei weitere Stoffe (PBB und PBDE) aufgenommen, die in der ELV fehlen.
Was ist noch zu beachten?
Die Schadstofferklärung muss immer unterzeichnet sein. Wenn der Lieferant erklärt, dass er alle geforderten Grenzwerte der Richtlinien und Verordnungen einhält, fragen wir nicht mehr jährlich aufs Neue nach. Der Aufwand minimiert sich somit für beide Seiten.
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